Aktuelle Berichte & Analysen
Sanktioniert ohne Urteil


Sanktioniert ohne Urteil
Wie die EU Journalisten und Publizisten wegen „Desinformation" mit Vermögenssperren belegt – und warum die Fälle Hüseyin Doğru und Jacques Baud eine Grundsatzfrage für Europas Meinungsfreiheit aufwerfen
Man stelle sich folgenden Vorgang vor:
Ein Journalist wird keiner Straftat angeklagt. Kein Strafgericht verurteilt ihn. Kein Staatsanwalt muss vor Gericht beweisen, dass er für einen fremden Geheimdienst arbeitet. Trotzdem werden seine Konten eingefroren, niemand darf ihm ohne Weiteres Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen und seine Bewegungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union wird erheblich eingeschränkt.
Was nach einem Instrument gegen Terroristen, Oligarchen oder Geheimdienstoffiziere klingt, trifft inzwischen auch Journalisten, Blogger und politische Publizisten.
Zu den prominentesten Fällen gehören der deutsch-türkische Journalist Hüseyin Doğru, Gründer des Medienprojekts RED, und der ehemalige Schweizer Nachrichtendienst- und Militäranalyst Jacques Baud.
Beiden wirft die EU im Kern keine Gewalttat vor. Es geht um Informationen, Interpretationen, politische Narrative und deren angebliche Wirkung. Und genau deshalb sind diese Fälle weit über die betroffenen Personen hinaus interessant.
Denn sie stellen eine grundsätzliche Frage:
Wo endet legitime Abwehr ausländischer Einflussoperationen – und wo beginnt politische Sanktionierung unerwünschter Meinungen?
Ein neues Sanktionsinstrument gegen „destabilisierende Aktivitäten"
Im Oktober 2024 schuf die Europäische Union ein neues Sanktionsregime gegen sogenannte destabilisierende Aktivitäten Russlands. Die Rechtsgrundlage ist weit gefasst.
Sanktioniert werden können Personen, die nach Auffassung des Rates Handlungen der russischen Regierung unterstützen, erleichtern oder daran beteiligt sind, welche Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit innerhalb oder außerhalb der EU beeinträchtigen. Dazu gehören Sabotage, Cyberangriffe und Gewalt.
Aber eben auch:
„Informationsmanipulation und Einflussnahme".
Die Verordnung erlaubt ausdrücklich die Listung von Personen, die solche Aktivitäten planen, unterstützen oder erleichtern. Das ist ein bemerkenswerter Schritt. Denn während sich ein gesprengtes Unterseekabel, ein Cyberangriff oder eine Geldzahlung an einen Agenten grundsätzlich anhand konkreter Handlungen untersuchen lässt, ist der Begriff Informationsmanipulation sehr viel stärker interpretationsabhängig. Wann wird eine falsche Aussage zur Destabilisierung? Wann wird politische Propaganda zu einer außenpolitischen Sicherheitsbedrohung?
Und vor allem:
Wer entscheidet darüber?
Die Antwort lautet zunächst nicht: ein Gericht.
Sondern der Rat der Europäischen Union.
Bemerkenswert ist dabei, dass die Schweiz sich diesem im Oktober 2024 beschlossenen Sanktionsregime gegen hybride Bedrohungen ausdrücklich nicht angeschlossen hat – anders als bei den unmittelbar nach Kriegsbeginn 2022 verhängten klassischen Russland-Sanktionen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bestätigte dies später im Fall Baud öffentlich: Bern übernehme diese spezifische Sanktionsliste nicht, wodurch der Schweizer Staatsbürger Baud von seinem eigenen Heimatland rechtlich anders behandelt wird als von der EU, deren Territorium er als Anwohner Brüssels dennoch de facto kaum verlassen kann.
Wie eine Person auf die EU-Sanktionsliste kommt
Das Verfahren unterscheidet sich fundamental von einem Strafprozess.
Der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik macht einen Vorschlag. Dieser wird in verschiedenen Arbeitsgruppen, im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und im Ausschuss der Ständigen Vertreter beraten.
Am Ende entscheiden die Mitgliedstaaten im Rat einstimmig.
Ist eine Vermögenssperre vorgesehen, folgt zusätzlich eine unmittelbar geltende EU-Verordnung.
Das Europäische Parlament wird darüber informiert – es entscheidet über die konkrete Listung jedoch nicht mit.
Die Sanktion gilt anschließend praktisch sofort.
Und genau darin liegt ein fundamentaler Unterschied zum Strafrecht:
Erst kommt die Sanktion – danach kann der Betroffene versuchen, sie gerichtlich zu beseitigen.
Der Europäische Gerichtshof hat dieses Prinzip grundsätzlich akzeptiert. Bei Vermögenssperren könne eine vorherige Anhörung wegen des notwendigen Überraschungseffekts entfallen. Gleichzeitig müssen anschließend effektive Verteidigungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
Das mag bei einem mutmaßlichen Terrorfinanzierer nachvollziehbar sein.
Bei einem Journalisten, dessen Hauptvorwurf aus öffentlichen Aussagen besteht, wird die Sache erheblich schwieriger.
Der Fall Hüseyin Doğru
Am 20. Mai 2025 setzte die EU Hüseyin Doğru und seine Firma AFA Medya auf die Sanktionsliste – im Rahmen des 17. Sanktionspakets gegen Russland, mit dem der Rat insgesamt 21 weitere Personen und 6 Organisationen wegen „russischer hybrider Bedrohungen" listete. In derselben Runde trafen die Sanktionen auch den deutschen Blogger Thomas Röper und die russische Bloggerin Alina Lipp, denen der Rat eine Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses in Estland und Deutschland vorwarf, sowie zwei russische Fischereiunternehmen, die nach Ratsangaben Spionage- und Sabotagemissionen gegen Unterseekabel durchgeführt hatten – eine Zusammenstellung, die zeigt, wie unterschiedlich die im selben Paket gelisteten Fälle in ihrer Schwere tatsächlich gelagert sind.
AFA Medya betrieb das Medienprojekt RED.
Die EU wirft dem Unternehmen unter anderem vor, enge finanzielle und organisatorische Beziehungen zu russischen Staatsmedien beziehungsweise Akteuren russischer Staatspropaganda unterhalten zu haben.
RED habe gezielt falsche Informationen über kontroverse politische Themen verbreitet und dadurch ethnische, politische und religiöse Konflikte fördern wollen.
Besonders hervorgehoben wird die Berichterstattung über die Besetzung einer deutschen Universität durch propalästinensische Demonstranten. RED-Mitarbeiter hätten mit Besetzern koordiniert und ihnen eine exklusive Medienplattform geboten. Im genauen Wortlaut der Ratsbegründung, wie ihn die taz dokumentierte, habe RED während der „gewaltsamen Besetzung einer Universität in Deutschland durch antiisraelische Randalierer" mit den Besetzern abgesprochen, Bilder des Vandalismus – auf denen auch Hamas-Symbole zu sehen gewesen seien – über die eigenen Onlinekanäle zu verbreiten und den Protest damit zu erleichtern. Konkret bezog sich dies auf die Berichterstattung von RED über die Besetzung der Humboldt-Universität im Mai 2024 im Kontext der Proteste gegen den Krieg in Gaza; laut Recherchen der World Socialist Web Site gehörten dazu auch ein Interview mit Greta Thunberg und Livestreams aus den besetzten Räumen.
Der Rat leitete daraus ab, AFA Medya unterstütze Aktivitäten der russischen Regierung zur Destabilisierung Deutschlands.
Doğru selbst wurde als Gründer und Vertreter des Unternehmens sanktioniert. Nach Angaben der englischsprachigen Wikipedia legte der Rat der Öffentlichkeit dabei keinerlei Beweise für die konkrete Verbindung zwischen RED und russischen Stellen vor und erhob gegen Doğru zu keinem Zeitpunkt den Vorwurf einer Straftat. Doğru selbst erklärte gegenüber Journalisten, die Sanktion sei tatsächlich eine Strafe dafür, dass er während des Gaza-Kriegs Artikel verfasst habe, die eine propalästinensische Perspektive verteidigten, und bestritt, dass RED jemals von Russland oder einer anderen ausländischen Regierung finanziert worden sei. Das deutsche Auswärtige Amt bezog im Juli 2025 demgegenüber öffentlich Stellung und erklärte, das Ziel entsprechender Kampagnen sei klar erkennbar: Russland nutze Plattformen wie RED, um durch Manipulation gesellschaftlicher Debatten, durch das Schüren von Misstrauen gegenüber Fakten, Medien und demokratischen Strukturen sowie durch die Diskreditierung staatlicher Institutionen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland und Europa zu schwächen.
Damit trafen ihn unmittelbar die Konsequenzen des Sanktionsrechts:
Vermögenssperre.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer gelisteten Person innerhalb des Geltungsbereichs der EU werden eingefroren. Und noch weitergehend: Niemand darf einer gelisteten Person direkt oder indirekt Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen. Damit geht es nicht nur darum, dass jemand sein Sparkonto nicht mehr bewegen kann.
Wer einer sanktionierten Person wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, muss prüfen, ob er damit gegen das Sanktionsrecht verstößt. Damit kann eine Person praktisch aus dem normalen Wirtschaftsleben herausfallen.
Wie sich die Sanktion im Alltag Doğrus konkret auswirkte
Die praktischen Folgen der Listung lassen sich anhand öffentlich dokumentierter Einzelfälle nachvollziehen. Bereits einen Monat nach seiner Listung berichtete Doğru öffentlich über X, seine Krankenkasse habe die Zahlungen für ihn eingestellt; seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im siebten Monat schwanger mit Zwillingen gewesen, während es ihm selbst untersagt war, für die eigene Versicherung zu bezahlen und gleichzeitig keine reguläre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach Berichten der Tageszeitung nd-aktuell stufte die Bundesbank sogar den Versuch der Tageszeitung Junge Welt, Doğru als Mitarbeiter einzustellen, als unzulässige wirtschaftliche Beihilfe an eine sanktionierte Person ein; selbst die Annahme von Lebensmittel- oder Geldspenden könnte nach Doğrus eigener Einschätzung gegen die Sanktionsauflagen verstoßen. Mitte März 2026 wies zudem das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag Doğrus gegen die Sperrung seiner Konten ab. Seit seiner Listung im Mai 2025 gilt für ihn außerdem ein EU-weites Ein- und Ausreiseverbot. RED selbst gab bereits vor der offiziellen Sanktionsbekanntgabe die eigene Auflösung bekannt und begründete dies mit einer koordinierten Medienkampagne sowie staatlichem Druck, der auch die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter gefährdet habe. Und dann wurde die Begründung nachträglich verändert Bemerkenswert ist ein weiterer Vorgang.
Am 3. Oktober 2025, Monate nach der ursprünglichen Sanktionierung, änderte der EU-Rat die offizielle Begründung für Doğrus Listung. Die neue Fassung wurde ausführlicher und konkretisierte unter anderem angebliche strukturelle Verbindungen zu russischen Medien sowie die Rolle von RED bei politischen Protesten.
Der Rat sagt dazu, die Begründung sei nach einer Überprüfung angepasst worden. Das ist legal möglich.
Politisch wirft es trotzdem eine interessante Frage auf:
Wie belastbar war die ursprüngliche Begründung, wenn sie wenige Monate nach Beginn eines Rechtsstreits neu formuliert werden musste?
Eine nachträgliche Präzisierung beweist keine Willkür. Die zeigt aber, wie ungewöhnlich dieses Verfahren im Vergleich zu einem Strafprozess ist. Doğru zieht vor Gericht Doğru akzeptierte die Sanktion nicht.
Bereits am 3. Juli 2025 erhoben er und AFA Medya Klage beim Gericht der Europäischen Union in Luxemburg.
Aktenzeichen: T-429/25.
Seine Anwälte greifen die Sanktionen mit mehreren zentralen Argumenten an.
Sie sprechen unter anderem von:
- vagen und unbelegten Vorwürfen
- Verletzung der Meinungsfreiheit
- Verletzung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus
- Verletzung der Unschuldsvermutung
- Verletzung der Verteidigungsrechte
- und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
Damit befindet sich genau die Frage vor einem europäischen Gericht, um die es gesellschaftlich geht:
Darf die EU jemanden aufgrund publizistischer Tätigkeit wirtschaftlich weitgehend isolieren?
Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Doğrus Klage ist bislang nicht veröffentlicht.
Jacques Baud: Sanktioniert für seine Analyse des Ukraine-Krieges
Noch grundlegender wird die Frage im Fall Jacques Baud.
Baud ist ehemaliger Oberst der Schweizer Armee und arbeitete früher als Nachrichtendienst- und Terrorismusexperte. Seine berufliche Laufbahn führte ihn darüber hinaus in den Dienst der Vereinten Nationen, und 2014 entsandte ihn die NATO als Beobachter in die Ukraine – ein biografisches Detail, das in der öffentlichen Debatte um seine Sanktionierung auffällig selten erwähnt wird, obwohl es seine spätere Position als Experten für den Konflikt zumindest teilweise erklärt.
Seit Jahren analysiert er internationale Konflikte und vertritt zum Ukrainekrieg Positionen, die erheblich von der westlichen Mehrheitsdarstellung abweichen.
Am 15. Dezember 2025 setzte ihn die EU auf dieselbe Sanktionsliste – als Nummer 57 einer Liste von insgesamt zwölf Personen und zwei Organisationen, die der Rat an diesem Tag zur Abwehr russischer „Informationsmanipulation und Einflussnahme" beschloss. Die zugrunde liegende Durchführungsverordnung (EU) 2025/2568, unterzeichnet von der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas, formuliert die Vorwürfe gegen Baud auf wenigen Zeilen.
Und die offizielle Begründung ist bemerkenswert kurz.
Der Rat schreibt, Baud sei regelmäßig Gast in prorussischen Fernseh- und Radiosendungen, fungiere als Sprachrohr prorussischer Propaganda und verbreite Verschwörungstheorien.
Als konkretes Beispiel nennt die EU Bauds Darstellung, die Ukraine habe ihre eigene Invasion provoziert beziehungsweise herbeigeführt, um der NATO beizutreten.
Daraus zieht der Rat den Schluss, Baud unterstütze der russischen Regierung zurechenbare Maßnahmen zur Destabilisierung der Ukraine durch Informationsmanipulation und Einflussnahme.
Man kann Bauds Analysen für falsch halten.
Man kann sie prorussisch nennen.
Man kann ihm vorwerfen, russische Verantwortlichkeit für den Krieg herunterzuspielen.
Eine rechtswissenschaftliche Einordnung auf dem Verfassungsblog räumte in diesem Zusammenhang ein, dass die gegen Baud erhobenen Vorwürfe, betrachte man die Gesamtheit seiner Publikationen und öffentlichen Auftritte, zumindest in Teilen tatsächlich zuträfen: Baud vertrete tatsächlich wiederholt die These, die Ukraine habe im Vorfeld der Invasion selbst ein Interesse an einer stärkeren Eskalation gehabt, weil sie sich davon eine beschleunigte NATO-Annäherung erhofft habe, und er habe die russische „militärische Spezialoperation" wiederholt als Reaktion auf einen zuvor intensivierten Beschuss der abtrünnigen östlichen Regionen und der Krim dargestellt. Der entscheidende juristische Streitpunkt ist damit weniger, ob Baud diese Positionen tatsächlich vertritt – das ist unbestritten –, sondern ob das bloße öffentliche Vertreten einer solchen, wissenschaftlich und politisch höchst umstrittenen Position bereits die rechtliche Schwelle einer sanktionswürdigen „Unterstützung" russischer Destabilisierungsmaßnahmen erreicht.
Aber gerade deshalb ist die juristische Frage so fundamental:
Seit wann reicht eine geopolitische Interpretation dazu aus, Vermögen einzufrieren?
In der veröffentlichten Listungsbegründung steht jedenfalls nicht:
Baud arbeite für den GRU.
Baud werde vom Kreml bezahlt.
Baud habe geheime russische Befehle erhalten.
Baud habe Sabotage betrieben.
Baud habe einen Cyberangriff organisiert.
Die Begründung konzentriert sich auffällig stark auf seine öffentliche publizistische Tätigkeit.
Genau das macht diesen Fall so außergewöhnlich.
Die konkrete Lebenssituation Bauds nach der Sanktionierung
Auch bei Baud lassen sich die praktischen Folgen der Listung im Detail nachvollziehen, unter anderem weil er sich im Sommer 2026 in einer eigenen Online-Pressekonferenz öffentlich dazu äußerte, begleitet von einem Anwaltsteam, das den Fall nach eigenen Angaben unentgeltlich und aus grundsätzlicher Sorge um Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit in der EU übernommen hat. Da Baud zum Zeitpunkt seiner Listung bereits in Brüssel wohnhaft war, führte das Einreise- beziehungsweise Ausreiseverbot zu der paradoxen Situation, dass er faktisch mittellos in der belgischen Hauptstadt festsaß, ohne nach Genf zurückkehren zu können: Es ist sanktionsrechtlich untersagt, ihm Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, und ohne gesonderte Transiterlaubnis durch die von der EU-Sanktion erfassten Mitgliedstaaten gestaltete sich auch eine Rückreise in die Schweiz kompliziert. Zwar sieht das Sanktionsregime grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse vor; die belgischen Behörden gaben einem entsprechenden Antrag Bauds nach seinen eigenen Angaben Anfang Februar 2026 statt, doch vergingen nach seiner Darstellung anschließend noch einmal rund drei Monate, bis auch die beteiligten Banken diese behördliche Freigabe tatsächlich umsetzten. Selbst alltägliche Ausgaben mussten nach Angaben mehrerer Berichte in dieser Zeit einzeln beantragt werden.
Auch Baud klagt gegen die EU
Baud hat ebenfalls den Rechtsweg eingeschlagen.
Am 10. März 2026 reichte er beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den Rat ein.
Aktenzeichen:
T-169/26.
Er greift nicht nur seine persönliche Listung an.
Seine Anwälte stellen auch Teile der gesetzlichen Sanktionskriterien selbst infrage.
Baud argumentiert unter anderem:
- das Sanktionskriterium verletze das Prinzip der Vorhersehbarkeit,
- seine Meinungsfreiheit nach Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta werde verletzt,
- der Rat habe eine fehlerhafte Bewertung vorgenommen,
- seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden,
- sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei beeinträchtigt,
- und die Sanktion sei unverhältnismäßig.
Das Verfahren könnte damit weit über Bauds persönlichen Fall hinausreichen.
Denn sollte das Gericht die Rechtsgrundlage enger auslegen, könnte dies Auswirkungen auf zukünftige Sanktionen gegen Publizisten haben.
Nicht nur die Sanktionierten selbst geraten unter Druck
Ein besonders weitreichender Aspekt wird in der öffentlichen Debatte häufig übersehen:
Die Sanktionen treffen nicht nur die gelisteten Personen selbst.
Nach der EU-Verordnung dürfen sanktionierten Personen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das betrifft nicht nur Banken oder große Unternehmen.
Die EU formuliert das bewusst weit: Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen weder direkt noch indirekt einer gelisteten Person oder zu deren Vorteil bereitgestellt werden. Das schafft einen enormen Abschreckungseffekt.
Denn plötzlich muss nicht mehr nur der Sanktionierte selbst überlegen, was er noch tun darf.
Und genau hier beginnt die Wirkung der Sanktionen weit über die einzelne Person hinauszugehen. Auch Unterstützer können selbst ins Visier geraten. Das Sanktionsregime erfasst ausdrücklich nicht nur Personen, denen die EU eine unmittelbare Durchführung destabilisierender Aktivitäten vorwirft. Erfasst werden können auch Personen oder Organisationen, die solche Aktivitäten nach Auffassung des Rates: unterstützen, erleichtern oder anderweitig daran beteiligt sind.
Damit erweitert sich der mögliche Kreis erheblich. Neben dem eigentlichen Akteur können theoretisch relevant werden:
Finanzierer. Mittelsmänner. Unternehmen. Organisatoren. Personen, die operative Unterstützung leisten.
Hier muss man allerdings genau unterscheiden.
Nicht jeder, der Jacques Baud interviewt, einen Artikel von Hüseyin Doğru teilt oder einer politischen Aussage zustimmt, wird dadurch automatisch selbst sanktionierbar. Eine solche pauschale Schlussfolgerung wäre falsch.
Aber das System erzeugt trotzdem einen klaren Chilling Effect. Banken können Geschäftsbeziehungen vorsorglich beenden. Unternehmen wollen kein Sanktionsrisiko eingehen. Veranstalter können Auftritte absagen.
Geschäftspartner ziehen sich zurück. Potenzielle Unterstützer überlegen zweimal, ob sie helfen.
Und damit entsteht eine Art gesellschaftlicher Radius um den Sanktionierten: Nicht nur der Betroffene wird isoliert – sein Umfeld beginnt sich selbst zu isolieren. Das ist möglicherweise sogar wirkungsvoller als die eigentliche Vermögenssperre.
Die Rechtsordnung friert zunächst praktisch sämtliche wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Person ein und muss anschließend Ausnahmen schaffen, damit sie sich gegen genau diese Sanktion verteidigen kann.
Formal ist das Rechtsschutz. Praktisch ist es ein erheblicher Eingriff – wie die monatelange Verzögerung bei der tatsächlichen Freigabe im Fall Baud zeigt, kann selbst die formal vorgesehene Ausnahme in der Bankenpraxis erhebliche Zeit benötigen, bevor sie tatsächlich wirksam wird. „Aber sie können doch klagen" Ja. Und dieser Punkt muss fair dargestellt werden. Es wäre falsch zu behaupten, Sanktionierte hätten überhaupt keinen Rechtsschutz.
Sie können beim Rat eine Überprüfung beantragen. Sie können vor dem Gericht der Europäischen Union klagen.
Europäische Gerichte haben Sanktionen in der Vergangenheit auch tatsächlich aufgehoben.
Der berühmte Kadi-Fall zeigte sehr deutlich, dass die EU restriktive Maßnahmen nicht einfach auf unbelegten Behauptungen aufbauen darf. Die Gerichte verlangen eine hinreichend solide tatsächliche Grundlage.
Sind die Vorwürfe nicht ausreichend belegt, kann die Listung aufgehoben werden.
Wann wird eine präventive Sicherheitsmaßnahme faktisch zu einer Bestrafung für publizistische Tätigkeit?
Der entscheidende Unterschied zwischen Meinung, Propaganda und Agententätigkeit
Eine Demokratie muss einen ausländischen Geheimdienstagenten selbstverständlich nicht wie einen normalen Journalisten behandeln. Wer Geld vom Kreml erhält, verdeckte Weisungen umsetzt und systematisch Einflussoperationen organisiert, kann Gegenstand harter staatlicher Maßnahmen sein.
Aber genau deshalb muss die Verbindung möglichst klar nachgewiesen werden.
Es sollte unterschieden werden zwischen: Meinung „Die NATO trägt Mitverantwortung an der Eskalation."
Falschaussage „Dieses konkrete Ereignis hat nie stattgefunden." Propaganda systematische Kommunikation zugunsten einer politischen Seite.
Jacques Baud – kurzer beruflicher Überblick
Karrierestationen:
- 1983–1990/93–2000 (Angaben schwanken je nach Quelle): Analyst beim Schweizerischen Strategischen Nachrichtendienst, zuständig für die Streitkräfte des Warschauer Pakts – in dieser Zeit lernte er auch Russisch.
- Mitte/Ende der 1990er: UNHCR-Einsatz in Ost-Zaire (heute Kongo) während der Ruanda-Krise; Tätigkeit für das UN-Department of Peacekeeping Operations (DPKO) in New York.
- Gründer des Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung in Genf (CIGHD) sowie eines Informationsmanagementsystems für Minenräumung; leitete Minenräumprogramme im Tschad, Sudan, in Somalia und Äthiopien.
- 2005/06: Leiter des ersten integrierten UN-Analysezentrums (JMAC) im Sudan, zuständig für die Sicherheit der dortigen UN-Friedensmission.
- 2009–2011: Leiter der Abteilung „Friedenspolitik und Doktrin" beim UN-Department of Peacekeeping Operations in New York.
- 2012–2017: Bei der NATO in Brüssel Leiter einer kleinen Einheit gegen die Verbreitung von Kleinwaffen. In diese Zeit fällt auch der Beginn der Ukraine-Krise 2014 – hier entstand seine erste intensivere fachliche Beschäftigung mit dem Donbass-Konflikt. Manche Quellen sprechen zusätzlich von einer NATO-Beobachterfunktion in der Ukraine 2014.
- Erreichte im schweizerischen Generalstab den Rang eines Obersten.
Nach seiner Pensionierung lebt Baud in Brüssel und schreibt Bücher über Geheimdienstarbeit, asymmetrische Kriegsführung, Terrorismus und Desinformation – unter anderem zum Ukraine-Krieg und zum Nahostkonflikt.
Was genau wirft ihm die EU vor?
Nicht Spionage, nicht Sabotage, nicht eine Straftat im engeren Sinn, sondern öffentliche Äußerungen. Laut der Durchführungsverordnung vom 15. Dezember 2025 sei Baud:
- regelmäßiger Gast in prorussischen Fernseh- und Radioprogrammen,
- „Sprachrohr für prorussische Propaganda",
- Verbreiter von „Verschwörungstheorien" – konkret genannt wird seine These, die Ukraine habe ihre eigene Invasion provoziert bzw. herbeigeführt, um der NATO beizutreten, sowie seine Darstellung, der Krieg sei durch verstärkten ukrainischen Beschuss der abtrünnigen Ostregionen und der Krim mitausgelöst worden.
Bemerkenswert: Selbst ein kritisch-rechtswissenschaftlicher Kommentar (Verfassungsblog) räumt ein, dass Baud diese Positionen inhaltlich tatsächlich vertritt – das ist also unstrittig. Der eigentliche Streitpunkt vor Gericht ist, ob das bloße öffentliche Vertreten einer solchen geopolitischen Deutung bereits die Schwelle einer sanktionswürdigen
„Unterstützung russischer Destabilisierung" erreicht – ohne dass ihm Finanzierung durch Moskau, geheime Weisungen oder eine organisatorische Verbindung zu russischen Stellen nachgewiesen wurden.
Der Fall Jacques Baud ist gerade deshalb problematisch, weil die öffentlich bekannte Listungsbegründung den Sprung von öffentlichen Äußerungen und Medienauftritten hin zur Unterstützung russischer Destabilisierungsaktivitäten relativ schnell vollzieht. Ob die EU intern darüber hinausgehende belastbare Beweise besitzt, dürfte im Gerichtsverfahren entscheidend werden.
Heute Russland – morgen welches Thema?
Hier liegt die langfristige Gefahr. Die europäische Argumentation lautet: Russland führt hybride Informationsoperationen gegen Europa. Das ist keineswegs frei erfunden. Russische Propaganda, Einflusskampagnen, Cyberaktivitäten und verdeckte Operationen sind dokumentiert. Ein demokratischer Staat muss sich dagegen schützen können.
Aber Rechtsinstrumente leben länger als der Konflikt, für den sie geschaffen wurden.
Wenn sich einmal das Prinzip etabliert:
Eine politische Aussage kann als sicherheitsgefährdende Informationsmanipulation bewertet und ihr Sprecher deshalb wirtschaftlich sanktioniert werden
Damit wirkt eine einzige Listung unter Umständen weit über den Betroffenen hinaus. Man benötigt nicht zwingend hundert weitere Sanktionen. Es reicht, wenn hundert Menschen denken: „Mit dieser Person möchte ich lieber nichts mehr zu tun haben." Das ist der klassische Chilling Effect. Und gerade bei Publizisten kann genau dieser Effekt tief in die öffentliche Debatte hineinreichen.
Eine Demokratie zeigt ihre Stärke gerade bei unbequemen Meinungen
Man muss Jacques Baud nicht zustimmen. Man muss RED nicht mögen. Man muss russische Propaganda nicht verharmlosen.
Und selbstverständlich darf Europa echte russische Geheimdienst-, Sabotage- und Einflussoperationen bekämpfen.
Gerade deshalb muss aber zwischen einem Agenten und einem Publizisten mit einer unerwünschten oder falschen Meinung eine möglichst klare Linie bestehen.
Bei Hüseyin Doğru behauptet die EU organisatorische und finanzielle Verbindungen seines Medienunternehmens zu russischen Propagandastrukturen und weitere operative Aktivitäten. Diese Vorwürfe müssen gerichtlich geprüft werden.
Bei Jacques Baud stützt sich die öffentlich bekannte Begründung dagegen auffällig stark auf seine Äußerungen und Medienauftritte.
Genau deshalb besitzt sein Verfahren erhebliche grundrechtliche Bedeutung. Das europäische System ist nicht rechtsschutzlos. Aber es besitzt eine problematische Reihenfolge:
Zuerst entscheidet die Politik. Dann werden Konten eingefroren. Dann greifen Verbote und wirtschaftliche Isolation. Geschäftspartner und Unterstützer beginnen Abstand zu halten. Und erst danach prüft ein Gericht, ob die tatsächliche Grundlage ausreichend war.
Wenn das Gericht Jahre später feststellt, dass die EU falsch lag, kann die Sanktion aufgehoben werden.
Aber die verlorenen Aufträge? Die zerstörten Geschäftsbeziehungen? Der Reputationsschaden?
Die entscheidende Frage lautet: Wie viel Freiheit ist Europa bereit aufzugeben, um seine Freiheit zu verteidigen?
Eine Demokratie beweist ihre Überlegenheit gegenüber autoritären Systemen nicht dadurch, dass sie nur die richtigen Meinungen schützt.
Sie beweist sie dadurch, dass auch falsche, unbequeme und provokante Meinungen zunächst Meinungen bleiben – solange nicht belastbar nachgewiesen ist, dass dahinter tatsächlich eine fremdstaatliche Operation steht.
Quellen (Auswahl)
- Rat der Europäischen Union (Consilium): Pressemitteilung „Russische hybride Bedrohungen: EU listet weitere 21 Personen und 6 Organisationen", 20. Mai 2025; Durchführungsverordnung (EU) 2025/2568, 15. Dezember 2025
- Wikipedia (deutsch/englisch, Hüseyin Doğru): biografische Angaben und Dokumentation der Listungsbegründung
- taz.de, World Socialist Web Site, nd-aktuell, GlobalBridge, Die Gerechtigkeitspartei, RT DE: Berichterstattung zum Fall Doğru, 2025/2026
- NZZ, SRF, Foraus, taz, Verfassungsblog, Weltwoche, Ansage.org, Bluewin/Keystone-SDA: Berichterstattung und rechtliche Einordnung zum Fall Jacques Baud, Dezember 2025 – Juli 2026
- Gericht der Europäischen Union: Urteil vom 27. Juli 2022, Rechtssache T-125/22 (RT France/Rat); dokumentiert über LTO, Nau.ch, Euronews, Institut für Europäisches Medienrecht, Mainzer Medieninstitut
- EU-Grundrechtecharta, Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), dokumentiert über die Grundrechteagentur der EU (FRA)


















