
Sven Hüber – vom DDR-Politoffizier zum GdP-Vize

Sven Hüber – vom DDR-Politoffizier zum GdP-Vize
Der Mann, der heute vor einer AfD-Regierung warnt – und der seit Jahrzehnten um die Deutung seiner eigenen Vergangenheit kämpft
Stand: 25. August 2026
Es gibt Biografien, bei denen die Vergangenheit irgendwann zur historischen Fußnote wird. Und es gibt Biografien, bei denen sie Jahrzehnte später plötzlich wieder mitten in der Gegenwart steht.
Bei Sven Hüber, stellvertretendem Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei, ist genau das geschehen.
Hüber gehört seit Jahrzehnten zu den einflussreichen Personalvertretern der Bundespolizei. Er ist Erster Polizeihauptkommissar, seit 2000 Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei beim Bundesinnenministerium und seit September 2022 stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender. Nach Angaben der Gewerkschaft ist er unter anderem für Beamtenpolitik, Personalvertretungsrecht und Rechtsschutz zuständig. Auffällig ist allerdings: Seine offizielle GdP-Biografie beginnt mit dem Jahr 1990 – „Eintritt in die Polizei". Seine vorherige militärisch-politische Karriere in der DDR taucht dort nicht auf.
Das allein beweist keine Verschleierung. Doch was vor 1990 geschah, ist für die heutige Debatte außergewöhnlich relevant.
Denn Sven Hüber war kein gewöhnlicher Wehrpflichtiger der DDR. Er war Offizier und Politoffizier der Grenztruppen der DDR im Grenzregiment 33 in Berlin, später Jugendinstrukteur in dessen Politabteilung.
Und genau dieses Regiment gehörte zu jenem Grenzsystem, das DDR-Bürger daran hindern sollte, ihr eigenes Land zu verlassen. Im Abschnitt des Grenzregiments 33 wurde am 5. Februar 1989 der 20-jährige Chris Gueffroy, das letzte durch Schüsse getötete Opfer an der Berliner Mauer, erschossen.
Dabei muss von Beginn an eine entscheidende Grenze gezogen werden: Es gibt keine gerichtliche Feststellung, dass Sven Hüber selbst auf einen Flüchtling geschossen oder konkret an der Tötung Chris Gueffroys mitgewirkt hat. Das Berliner Kammergericht stellte 2007 ausdrücklich klar, dass ihm kein konkreter oder kausaler Beitrag zu Gueffroys Tod zugeschrieben werden könne.
Dasselbe Gericht stellte allerdings ebenso unmissverständlich fest, dass Hüber aufgrund seiner Funktionen einen Beitrag zur ideologischen Beeinflussung der Grenzsoldaten und zur Aufrechterhaltung des DDR-Grenzregimes geleistet habe.
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Fall Sven Hüber.
Und seit dem 25. August 2026 steht zusätzlich eine sehr viel schwerwiegendere Frage im Raum. Denn erstmals tritt ein ehemaliger Grenzsoldat namentlich vor die Kamera und behauptet, Hüber persönlich bei der Misshandlung eines festgenommenen DDR-Flüchtlings beobachtet zu haben. Hüber bestreitet sämtliche neuen Vorwürfe.
Damit beginnt eine Geschichte, in der zwischen Gerichtsurteilen, Akten, persönlichen Erinnerungen, politischen Bewertungen und bislang unbewiesenen Anschuldigungen sehr genau unterschieden werden muss.
Inhaltsübersicht
Teil 1 – Der aktuelle Auslöser: die AfD-Kontroverse
1. „No-Go mit der AfD"
2. Hat Hüber tatsächlich zur „Befehlsverweigerung" oder zum „Putsch" aufgerufen?
Teil 2 – Das „erste Leben": Karriere im Machtapparat der DDR
3. Karriere im Machtapparat der DDR
4. Was machte ein Politoffizier?
5. Chris Gueffroy: Was Hüber vorgeworfen werden darf – und was nicht
Teil 3 – Der jahrzehntelange Streit um die eigene Biografie
6. 2005 bis 2007: Der Kampf um den eigenen Namen
7. Hübers DDR-Vergangenheit war kein vollständiges Geheimnis
8. Ein weiterer dunkler Punkt: die Zeugenaussage im Mauerschützenverfahren
Teil 4 – Die neuen Vorwürfe vom 25. August 2026
9. Ein Zeitzeuge tritt erstmals namentlich auf
10. Der Streit um das Wort „vernichten"
11. Was die Stasi-Akten tatsächlich bestätigen
12. Der Soldat, der zweimal nicht traf
13. Der öffentliche Appell
14. Der schwerste Vorwurf: Misshandlung eines Gefangenen
15. Warum der neue Zeuge trotzdem relevant ist
16. Hübers Antwort: alles bestritten
Teil 5 – Die aktuelle juristische und mediale Eskalation
17. 2026 erneut juristisch gegen einen Kritiker
18. Und jetzt greift sogar die GdP in Wikipedia ein
Teil 6 – Was ist heute gesichert?
19. Vertuschung oder öffentlich bekannte Vergangenheit? Was heute als gesichert gelten kann
20. Das bemerkenswerte Paradox
21. Gegenposition: Wird Hüber heute wegen seiner Biografie politisch abgeurteilt?
22. Die entscheidende offene Frage
23. Quellen
Teil 1 – Der aktuelle Auslöser: die AfD-Kontroverse
1. „No-Go mit der AfD"
Dass Hübers DDR-Vergangenheit im Sommer 2026 erneut ins öffentliche Interesse geriet, hat zunächst überhaupt nichts mit
der Berliner Mauer zu tun.
Auslöser war ein Beitrag Hübers in der August-Ausgabe der GdP-Mitgliederzeitschrift „Deutsche Polizei" unter der Überschrift „Steht ein Elefant im Raum … Richtig Nein sagen".¹ Der Beitrag erschien im Vorfeld der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt
am 6. September 2026.¹
Darin beschäftigt sich Hüber mit der Frage, was für Polizeibeamte geschehen könnte, wenn die AfD ein Landesinnenministerium übernimmt. Er behandelt dabei unter anderem die beamtenrechtliche Remonstrationspflicht, mögliche verfassungswidrige Weisungen, einen denkbaren Konflikt zwischen Bundes- und Landesregierung und schließlich sogar den möglichen Einsatz von Polizeikräften des Bundes zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung. Er beruft sich dabei ausdrücklich auf einen „inneren Notstand" nach Artikel 91 des Grundgesetzes.¹
Besondere Aufmerksamkeit erregte sein Satz: **„Wer seinen geleisteten Eid ernst nimmt, kann gar nicht anders: No-Go mit der AfD! Polizisten können kraft ihres abgelegten Eides keine verfassungsfeindliche Partei wählen, diese unterstützen oder dort mitmachen!"**¹ ²
Damit verließ die Debatte schnell das Terrain einer rein juristischen Betrachtung. Denn Polizeibeamte haben selbstverständlich das Recht auf eine freie und geheime Wahl. Auch eine Einstufung einer Partei durch einen Landesverfassungsschutz bedeutet nicht automatisch, dass ein Beamter diese Partei nicht wählen dürfte.
ZDF-Rechtsexperten weisen ausdrücklich darauf hin: Allein die Tatsache, dass ein Vorgesetzter der AfD angehört, berechtigt Beamte nicht, dessen Anordnungen zu verweigern. Entscheidend ist vielmehr, ob eine konkrete Weisung rechtswidrig ist.
Dafür gibt es das gesetzlich geregelte Remonstrationsverfahren. Die GdP stellte ihren Mitgliedern dazu ergänzend eine eigene Check-Karte mit Informationen zur Remonstrationspflicht zur Verfügung, die ausdrücklich als Lehre aus der Rolle von Polizei und Behörden während der NS-Zeit begründet wird.³
Selbst innerhalb der GdP war Hübers Artikel deshalb hochumstritten. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen distanzierte sich am 12. August „ausdrücklich und vollumfänglich" von seiner Wortwahl, seinen Vergleichen und teilweise „juristisch problematischen Schlussfolgerungen". Der Diensteid nehme Polizeibeamten nicht ihr Wahlrecht; ein „No-Go mit der AfD" könne eine politische Position der Gewerkschaft sein, sei aber keine Rechtsfolge des Diensteides.
Die GdP Sachsen wurde noch grundsätzlicher: Eine demokratisch gewählte Regierung sei zunächst eine demokratisch gewählte Regierung, unabhängig davon, welcher Partei sie angehöre. Polizeibeamte seien dem Recht verpflichtet – nicht einer Partei. Die unmittelbare Verbindung eines AfD-Wahlerfolgs mit einem möglichen Konflikt zwischen Polizei und Regierung vermittle ein problematisches Bild.
Auch der Bundesvorstand musste reagieren. GdP-Chef Jochen Kopelke bezeichnete Hüber zwar weiterhin als hochgeschätzten Beamtenrechtsexperten, räumte aber ein, dass der Artikel nicht ausreichend abgestimmt worden sei. Die GdP stellte ausdrücklich klar: Wahlempfehlungen oder die politische Belehrung ihrer Mitglieder seien nicht Aufgabe der Gewerkschaft.
Die überregionale Debatte blieb nicht auf ein politisches Lager beschränkt: Während linke und liberale Medien wie nd Hübers Aufruf zur Remonstration im historischen Kontext der NS-Aufarbeitung einordneten,⁴ sprachen konservative bis rechte Medien wie die Junge Freiheit, Journalistenwatch und Tichys Einblick von einem „herbeifantasierten" inneren Notstand beziehungsweise einem Aufruf zur Befehlsverweigerung.⁵ Auch die Schweizer Weltwoche berichtete ausführlich über den Vorgang und zitierte Hübers zentrale Aussagen im Wortlaut.²
2. Hat Hüber tatsächlich zur „Befehlsverweigerung" oder zum „Putsch" aufgerufen?
Auch hier ist Präzision notwendig. Einige Kritiker – darunter der DDR-Historiker Hubertus Knabe – interpretierten Hübers Text so, als fordere er Polizisten bei einem Wahlsieg der AfD zur Befehlsverweigerung oder sogar zu einer Art institutionellem Widerstand gegen eine demokratisch gewählte Landesregierung auf.
Hüber beschreibt zunächst ein real existierendes beamtenrechtliches Instrument: die Remonstration. Beamte müssen Bedenken gegen rechtswidrige Weisungen melden. Das ist keine Rebellion, sondern Bestandteil des Rechtsstaats.
Auch Artikel 91 Grundgesetz erlaubt unter äußerst engen Voraussetzungen tatsächlich die Unterstellung von Landespolizeien unter Weisungen des Bundes, wenn die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht ist und ein Land nicht selbst dagegen vorgeht.
Telepolis, das die gegen Hüber gerichtete Kampagne kritisch betrachtet, weist deshalb zu Recht darauf hin, dass aus einer von Hüber beschriebenen Situation eines Verfassungsbruchs in Teilen der Berichterstattung verkürzt eine Situation nach einem bloßen Wahlsieg der AfD gemacht wurde.
Allerdings benennt auch Telepolis Punkte, an denen Hüber selbst weit über das Ziel hinausschießt. Insbesondere die Behauptung, Polizisten könnten aufgrund ihres Eides keine verfassungsfeindliche Partei wählen, sei juristisch nicht haltbar. Problematisch sei außerdem Hübers politisch aufgeladene Sprache und sein Rückgriff auf das Widerstandsrecht aus
Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes – eine absolute Ultima-Ratio. Gerade hier beginnt die historische Brisanz.
Denn ein Mann, der heute ausführlich darüber schreibt, wie Polizeibeamte mit politischer Macht, Gehorsam, Befehl, Gewissen und verfassungswidrigen Anordnungen umgehen sollen, war selbst einst Politoffizier eines Staates, dessen Grenzsoldaten vor genau einer solchen moralischen Entscheidung standen. Und ausgerechnet dieses Kapitel erwähnt Hüber in seinem aktuellen Beitrag nicht.
Teil 2 – Das „erste Leben": Karriere im Machtapparat der DDR
3. Karriere im Machtapparat der DDR
Sven Hüber wurde 1964 geboren. In der DDR entschied er sich für die Offizierslaufbahn bei den Grenztruppen und studierte Gesellschaftswissenschaften an einer Offiziershochschule. Sein Berufsziel war Politoffizier.
Seine Diplomarbeit (1987) beschäftigte sich ausgerechnet mit jener Organisation, in der Hüber wenige Jahre später selbst Karriere machen sollte: dem westdeutschen Bundesgrenzschutz, dem Vorläufer der heutigen Bundespolizei.⁶
Der Titel: „Der Bundesgrenzschutz als Instrument imperialistischer Macht- und Herrschaftssicherung."
Hüber erklärte später, dass er die Arbeit geschrieben habe, um sein Diplom zu erhalten, und die darin vertretenen Positionen nicht tatsächlich geteilt habe.
Das Berliner Kammergericht sah darin keinen Grund, eine öffentliche Beschäftigung mit der Arbeit zu verbieten.
Es erklärte 2007 ausdrücklich, es sei legitim, daraus zu zitieren – unabhängig davon, ob Hüber damals wirklich davon überzeugt gewesen sei oder lediglich geschrieben habe, was seine Prüfer von ihm erwarteten.
Nach seiner Ausbildung wurde Hüber im Grenzregiment 33 eingesetzt. Das Kammergericht hält als unstreitig fest:
Hüber war Oberleutnant und Politoffizier, zunächst stellvertretender Kompaniechef und ab Herbst 1988 zusätzlich Jugendinstrukteur in der Politabteilung des Regiments.⁶ Das ist deshalb wichtig, weil ein Politoffizier in der DDR nicht einfach für Freizeitangebote zuständig war.
4. Was machte ein Politoffizier?
In den Streitigkeiten über Hübers Vergangenheit taucht immer wieder dieselbe Verteidigungslinie auf.
Hüber verwies darauf, als Jugendinstrukteur Jugend- und Freizeitarbeit organisiert zu haben – Sommerfeste, Reisen,
FDJ-Veranstaltungen und vergleichbare Aktivitäten. Der RBB berichtete bereits 2007 darüber. Hüber habe erklärt, er habe
als Politoffizier beziehungsweise Jugendinstrukteur keine politische Indoktrination betrieben.
Das Kammergericht beschäftigte sich sehr detailliert mit diesem Argument. Und kam zu einem anderen Ergebnis.
Nach den vom Gericht zugrunde gelegten Aufgaben eines Jugendinstrukteurs sollte dieser über die FDJ die führende Rolle der SED durchsetzen und Grenzsoldaten so erziehen, dass sie bereit waren, ihre militärischen Pflichten entsprechend ihrem Fahneneid zu erfüllen. Diese Einordnung deckt sich mit einer Beschreibung, die Apollo News bereits 2023 veröffentlichte:
Hüber habe die FDJ-Leitungen des Grenzregiments 33 in Ost-Berlin geführt, deren Aufgabe die Unterstützung der politischen Schulung der Grenzsoldaten gewesen sei.⁶
Das Gericht folgerte deshalb, Hüber habe durch seine Tätigkeit an der „gezielten und umfassenden Beeinflussung der Grenzsoldaten im Sinn der herrschenden Ideologie der SED" mitgewirkt. Selbst wenn er nicht unmittelbar für jede einzelne Politschulung verantwortlich gewesen sei, habe seine Arbeit die Einbindung der Grenzsoldaten in das System von Befehl und Gehorsam unterstützt. Besonders deutlich wird das Urteil an einer Stelle: Eine „Mitverantwortung im Sinne eines Beitrages zur Aufrechterhaltung des Grenzregimes der DDR" könne Hüber nicht von sich weisen. Das ist keine journalistische Interpretation,
es ist die Bewertung des Berliner Kammergerichts.
5. Chris Gueffroy: Was Hüber vorgeworfen werden darf – und was nicht
Dieser Punkt ist besonders wichtig. Chris Gueffroy wurde am 5. Februar 1989 beim Versuch, die Berliner Mauer zu überwinden, erschossen. Hüber war damals Jugendinstrukteur in der Politabteilung des Grenzregiments 33. Das allein macht ihn nicht zum Täter der Tötung. Das Kammergericht formulierte ausdrücklich, dass eine kritische Berichterstattung nicht den Eindruck erwecken dürfe, Hüber habe konkret am Tod Gueffroys mitgewirkt. Es stellte fest: Eine strafrechtliche Verantwortung oder ein konkreter kausaler Beitrag Hübers zur Tötung Gueffroys wurde nicht behauptet und nicht festgestellt.
Gleichzeitig hielt das Gericht es für zulässig, Hüber als einen der Funktionsträger zu benennen, die durch ihre Tätigkeit zum Funktionieren des Grenzregimes beigetragen hatten. Genau hier liegt der Unterschied zwischen individueller Tatverantwortung und funktionaler beziehungsweise politisch-moralischer Verantwortung innerhalb eines Systems. Diese Trennung sollte auch heute nicht verwischt werden.
Teil 3 – Der jahrzehntelange Streit um die eigene Biografie
6. 2005 bis 2007: Der Kampf um den eigenen Namen
Doch Hüber wollte nicht nur verhindern, persönlich für den Tod Gueffroys verantwortlich gemacht zu werden.
Er ging wesentlich weiter. Ausgangspunkt war das Buch „Deutsche Gerechtigkeit – Prozesse gegen DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber" des Autors Roman Grafe, erschienen 2004.⁷ Grafe erwähnte Hüber im Zusammenhang mit dessen früherer Funktion beim Grenzregiment 33 und seiner späteren Karriere bei der Bundespolizei.
Hüber klagte, zunächst erfolgreich. Das Berliner Landgericht untersagte zeitweise eine identifizierende Berichterstattung
auch Medien, die über diesen Rechtsstreit berichteten, wurden mit Unterlassungsforderungen beziehungsweise gerichtlichen Verfügungen konfrontiert.
Der RBB widmete dem Fall im März 2007 einen ausführlichen Kontraste-Beitrag unter dem Titel: „Kein Name, kein Gesicht – warum die DDR-Geschichtsschreibung nicht von Gerichten zensiert werden darf." Der RBB berichtete unter anderem über Verfahren beziehungsweise Verbote gegenüber der Süddeutschen Zeitung und weiteren Medien.
Dann kam das Kammergericht, dessen Urteil vom 16. März 2007 ist für die heutige Diskussion bemerkenswert.
Das Gericht entschied, dass Hüber die identifizierende Berichterstattung hinnehmen müsse. Sein Interesse an Anonymität wiege weniger schwer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Grund war nicht nur seine DDR-Funktion, es war auch sein juristisches Vorgehen selbst. Das Gericht schrieb, dass ein öffentliches Interesse bestehe wegen des Versuchs, auf diesem Wege „auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen". Noch deutlicher heißt es, es sei zulässig, das Bemühen zu bewerten, die Aufarbeitung eines dunklen Kapitels deutscher Geschichte „mit juristischen Mitteln zu verhindern". Das ist ein außergewöhnlich deutlicher Befund. Wer deshalb heute von Hübers jahrelangem Versuch spricht, bestimmte Teile seiner Vergangenheit aus einer identifizierenden kritischen Berichterstattung herauszuhalten, erfindet diesen Konflikt nicht, er ist gerichtlich dokumentiert.
7. Hübers DDR-Vergangenheit war kein vollständiges Geheimnis
Auch die Gegenseite gehört zur Wahrheit. Die Behauptung, Hüber habe seine DDR-Vergangenheit vollständig versteckt, wäre ebenfalls falsch. Das Kammergericht stellte fest, dass Hüber selbst öffentlich über seine Vergangenheit gesprochen hatte.
Er gab Interviews über seine Zeit bei den Grenztruppen, hielt Vorträge zum DDR-Grenzregime – unter anderem im Haus am Checkpoint Charlie und in der Erinnerungsstätte Marienfelde – und trat in einer WDR-Schulfernsehserie über Kindheit und Jugend in der DDR auf. Nach Angaben von Apollo News widmete das ARD-Schulfernsehen Hübers DDR-Leben bereits 2002 eine eigene Sendung, in der er selbst von seinem „ersten Leben" sprach – seine Tätigkeit als Politoffizier habe der Beitrag jedoch ausgespart.⁸
Der Konflikt war also weniger: „Niemand darf wissen, dass ich bei den Grenztruppen war...", sondern eher: Wie darf meine konkrete Rolle dort beschrieben und bewertet werden – und darf mein Name dabei genannt werden?
Das ist ein wichtiger Unterschied, allerdings macht genau das die damaligen Unterlassungsverfahren umso bemerkenswerter: Hüber sprach selbst öffentlich über die Grenze, wollte aber gegen bestimmte kritische Einordnungen seiner Funktion gerichtlich vorgehen. Das Kammergericht wies diese Strategie letztlich zurück. Der Bundesgerichtshof ließ das Berufungsurteil bestehen und wies 2007 Hübers Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
8. Ein weiterer dunkler Punkt: die Zeugenaussage im Mauerschützenverfahren
Noch eine Episode aus Hübers Vergangenheit verdient Aufmerksamkeit:
Im Jahr 2000 trat Hüber in einem Strafverfahren gegen einen früheren Verantwortlichen der DDR-Grenztruppen als Zeuge auf. Laut dem später von Roman Grafe dokumentierten und inzwischen auch von Hubertus Knabe sowie anderen Autoren aufgegriffenen Urteil gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, Hüber und zwei weitere ehemalige Grenzoffiziere hätten ihre Aussagen untereinander abgestimmt, um den Angeklagten aus „falsch verstandener Kameradschaft" durch für ihn günstige Aussagen vor einer Verurteilung zu bewahren.
Auch Telepolis – obwohl das Medium die aktuelle Kampagne gegen Hüber ausdrücklich kritisiert – bestätigt, dass das damalige Gericht die Aussagen der drei Ex-Offiziere als abgesprochen ansah.
Dabei ist eine juristische Einschränkung zwingend: Hüber wurde deshalb nicht wegen Falschaussage verurteilt. Das damalige Gericht bewertete seine Aussage im Verfahren kritisch; daraus darf nicht nachträglich eine strafrechtliche Verurteilung konstruiert werden.
Trotzdem ist die Episode für die Frage nach seinem Umgang mit der DDR-Vergangenheit relevant. Denn sie zeigt, dass die Auseinandersetzung mit dem alten Grenztruppenmilieu schon lange vor den heutigen Vorwürfen konfliktbeladen war.
Teil 4 – Die neuen Vorwürfe vom 25. August 2026
9. Ein Zeitzeuge tritt erstmals namentlich auf
Nun erhält die Debatte eine völlig neue Dimension. Apollo News veröffentlichte am 25. August 2026 eine umfangreiche Recherche und eine Videodokumentation mit dem ehemaligen Grenzsoldaten Axel Krause.⁹ Krause stammt aus Rostock und hat sich nach der Wiedervereinigung als Steuerberater in Westberlin selbstständig gemacht.⁹
Krause erklärt, ab Sommer 1987 als 19-jähriger Wehrpflichtiger in die 3. Kompanie des Grenzregiments 33 in Berlin-Treptow gekommen zu sein.⁹ ¹⁰ Hüber sei dort kurz darauf als stellvertretender Kompaniechef und Politoffizier eingesetzt worden.
Krause erhebt mehrere konkrete Vorwürfe. Ein Teil davon betrifft die politische Schulung. Ein anderer Teil betrifft den Umgang mit Grenzsoldaten, die bei Fluchten nicht getroffen hatten. Und ein dritter, besonders schwerwiegender Teil betrifft die behauptete Misshandlung eines bereits festgenommenen Flüchtlings. Hüber ließ gegenüber Apollo News sämtliche Vorwürfe über seinen Rechtsanwalt bestreiten. Nach Angaben des Mediums ging eine sechsseitige Stellungnahme ein.
Damit ist zunächst festzuhalten: Die folgenden persönlichen Vorwürfe Krauses sind bislang keine gerichtlich festgestellten Tatsachen.
10. Der Streit um das Wort „vernichten"
Krause berichtet, dass den Grenzsoldaten bei Dienstantritt regelmäßig eine sogenannte Vergatterungsformel vorgetragen worden sei. Eine ältere Formulierung lautete: „Grenzverletzer sind aufzuspüren, festzunehmen oder zu vernichten."⁹ 1988 sei diese Formulierung verändert und durch eine Anweisung ersetzt worden, wonach ein Grenzdurchbruch durch Anwendung der Schusswaffe verhindert werden müsse.⁹
Nach Krauses Erinnerung habe Hüber die Änderung mit den Soldaten diskutiert und erklärt, das Wort „vernichten" habe weiterhin seine Berechtigung. Hüber habe deshalb den alten Wortlaut weiter verwendet: „Und das hat er dann auch durchgezogen", gibt Krause die damalige Aussage Hübers gegenüber Apollo News wieder.⁹
Krause schildert im von Apollo News veröffentlichten Video außerdem, Hüber habe die Frage gestellt, wie viele Schüsse ein Grenzsoldat mindestens abzugeben habe. Nach Krauses Erinnerung sei Hübers Antwort gewesen: mindestens zwei
– wobei im Zweifel erst der zweite der Warnschuss sei.
Das sind äußerst belastende Aussagen. Bislang beruhen diese konkreten Worte jedoch auf Krauses Erinnerung nach fast
vier Jahrzehnten. Es liegt öffentlich bislang kein Dokument vor, in dem diese Äußerung Hübers selbst festgehalten wäre.
Das macht die Aussage nicht automatisch falsch. Aber es macht sie zu einer Zeitzeugenaussage, die weiterer Bestätigung bedarf.
11. Was die Stasi-Akten tatsächlich bestätigen
Interessant wird Krauses Darstellung dort, wo Apollo News parallel MfS-Unterlagen auswerten konnte.
Eine Stasi-Analyse aus dem Jahr 1988 beschreibt die Grenzregimenter 33 und 36 als besondere Schwerpunkte von Fluchtversuchen. Nach dem von Apollo News veröffentlichten Dokument entfielen auf diese beiden Regimenter rund
61,5 Prozent der versuchten und 65,2 Prozent der vollendeten ungesetzlichen Grenzübertritte im untersuchten Zusammenhang.
Die Staatssicherheit beklagte zugleich Unsicherheit und Angst unter Grenzsoldaten bei der Anwendung der Schusswaffe
und forderte eine intensivere „erzieherische Arbeit" sowie die Vermittlung eines konkreten Feindbildes.
Damit wird zumindest der institutionelle Kontext bestätigt, in dem Politoffiziere arbeiteten. Die Akten sagen allerdings nicht automatisch, wie Hüber persönlich jede einzelne Anweisung umsetzte.
12. Der Soldat, der zweimal nicht traf
Krause schildert außerdem einen Kameraden, der bei zwei Fluchtversuchen nicht getroffen habe.
Für einen Vorfall vom 19. April 1988 konnte Apollo News nach eigenen Angaben MfS-Unterlagen finden.
Ein 31-jähriger Mann überwand in Berlin-Treptow die Grenzanlagen. Zwei eingesetzte Grenzsoldaten feuerten insgesamt
18 Schüsse ab – der Flüchtling entkam.
In dem von Apollo News wiedergegebenen Stasi-Bericht wird ausdrücklich kritisiert, dass der Postenführer bei der Anwendung der Schusswaffe gezögert habe. Bei schnellerer und genauerer Anwendung hätte der Grenzdurchbruch verhindert werden können, heißt es dort sinngemäß. Damit bestätigt ein zeitgenössisches Dokument einen wesentlichen Teil von Krauses Erinnerung: Es gab diesen Grenzdurchbruch. Es wurde geschossen. Der Flüchtling wurde nicht getroffen. Und die Staatssicherheit kritisierte das Zögern des Grenzsoldaten. Dann beginnt allerdings wieder der bislang nur durch Krause belegte Teil.
13. Der öffentliche Appell
Krause behauptet, der betreffende Grenzsoldat sei nach dem Vorfall zunächst für längere Zeit verschwunden und später vor der Einheit öffentlich vorgeführt worden.
Dabei soll Hüber dem Mann nach Krauses Aussage die Schulterstücke abgerissen beziehungsweise abgenommen, ihn symbolisch degradiert und gegenüber den versammelten Soldaten als Verräter bezeichnet haben. Außerdem soll er eine mögliche mehrjährige Haft im Militärgefängnis in Aussicht gestellt haben.
Der Historiker Hubertus Knabe, der Apollo News bei der Archivrecherche unterstützte, hält Krauses Darstellung nach eigener Aussage für glaubwürdig und erklärt, mehrere Angaben hätten sich anhand von Stasi-Unterlagen bestätigen lassen.
Das entscheidende Detail jedoch – Hübers persönliche Rolle bei dieser öffentlichen Degradierung – ist durch die bislang veröffentlichten Akten noch nicht unabhängig bestätigt. Auch hier gilt deshalb: Der historische Hintergrund ist dokumentiert, aber die konkrete Handlung Hübers ist derzeit eine namentlich erhobene Zeitzeugenbeschuldigung.
14. Der schwerste Vorwurf: Misshandlung eines Gefangenen
Noch gravierender ist ein weiterer Vorfall, den Krause beschreibt: Ein Flüchtling sei nachts im Grenzbereich festgenommen worden und habe bereits wehrlos beziehungsweise fixiert am Boden gelegen. Hüber sei als Vorgesetzter hinzugekommen.
Nach Krauses Darstellung zog Hüber seine Dienstpistole und kniete sich zum Gefangenen. Dann wird eine für journalistische Sorgfalt entscheidende Trennung notwendig. Krause selbst sagt ausdrücklich, dass seine Sicht zeitweise durch einen anderen Soldaten verdeckt war. Er kann daher nach eigener Aussage nicht aus eigener Anschauung bestätigen, was in diesem Moment mit der Pistole geschah. Die Behauptung, Hüber habe dem Gefangenen die Pistole in den Mund gesteckt, stammt laut Krause von einem anderen Grenzsoldaten, der ihm dies anschließend auf dem Rückweg erzählt habe.¹⁰ Das ist juristischs Hörensagen und darf nicht als beobachtete Tatsache Krauses dargestellt werden. Anders verhält es sich mit einem weiteren Vorwurf.
Krause erklärt, anschließend selbst gesehen zu haben, wie Hüber dem bereits festgenommenen Mann dreimal ins Gesicht getreten habe.¹⁰ Apollo News zufolge hat Krause diese Schilderung in einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung festgehalten.⁹ ¹⁰ Das erhöht die persönliche Verbindlichkeit seiner Aussage. Es beweist sie jedoch nicht. Eine eidesstattliche Versicherung ist kein Gerichtsurteil, keine unabhängige Zeugenkonfrontation und kein Ersatz für eine kriminalistische Untersuchung. Bislang gibt es öffentlich weder einen identifizierten Geschädigten noch einen zweiten namentlich auftretenden unmittelbaren Augenzeugen dieser behaupteten Tritte, und Sven Hüber bestreitet den Vorwurf über seinen Anwalt.¹⁰
Der gegenwärtige Stand lautet daher: Es handelt sich um eine schwerwiegende, konkrete und namentlich erhobene Augenzeugenbeschuldigung – aber noch nicht um einen bewiesenen historischen Sachverhalt.
15. Warum der neue Zeuge trotzdem relevant ist
Man könnte einwenden, dass Erinnerungen nach beinahe vier Jahrzehnten fehleranfällig sind. Das stimmt. Gedächtnis ist kein Videorekorder. Zeitzeugen können Abläufe, Daten, Reihenfolgen oder Details falsch erinnern.
Doch Krauses Bericht besitzt mehrere Merkmale, die eine weitere Untersuchung rechtfertigen. Er nennt seinen Namen.
Er zeigt sein Gesicht. Er beschreibt konkrete Orte. Er nennt einzelne Vorgänge, deren Grundgerüst teilweise in MfS-Unterlagen wiederzufinden ist. Und er übernimmt für Teile seiner Darstellung nach Angaben des veröffentlichenden Mediums mit einer eidesstattlichen Versicherung persönliche Verantwortung. Gleichzeitig muss ebenso klar sein: Dass sich einige Bestandteile seiner Erinnerung durch Akten bestätigen lassen, beweist nicht automatisch alle anderen Aussagen.
Genau deshalb wären nun weitere Zeitzeugen, die Identifizierung des angeblich misshandelten Flüchtlings und die vollständige Veröffentlichung beziehungsweise wissenschaftliche Auswertung der zugrunde liegenden MfS-Akten von besonderem Interesse.
16. Hübers Antwort: alles bestritten
Apollo News fragte Sven Hüber mit den Vorwürfen an. Nach Darstellung der Redaktion antwortete sein Rechtsanwalt mit einem sechsseitigen Schreiben und wies sämtliche Beschuldigungen zurück.
Apollo berichtet zugleich, der Anwalt habe eine publizistische Nutzung beziehungsweise wörtliche Wiedergabe des Schreibens untersagt. Dadurch ist die Öffentlichkeit derzeit in einer ungewöhnlichen Situation: Sie kennt ausführlich die Vorwürfe. Sie weiß, dass Hüber sie bestreitet. Die ausführliche Argumentation seiner Gegendarstellung ist aber bislang nicht öffentlich nachvollziehbar. Damit kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand seriös behaupten, die neuen Vorwürfe seien abschließend geklärt.
Teil 5 – Die aktuelle juristische und mediale Eskalation
17. 2026 erneut juristisch gegen einen Kritiker
Parallel dazu setzt sich das Muster juristischer Auseinandersetzungen fort. Der Historiker Hubertus Knabe hatte Hübers aktuellen AfD-Beitrag scharf kritisiert und dessen frühere Funktion bei den DDR-Grenztruppen thematisiert, unter anderem in einem Beitrag für den Focus, in dem er in Hübers AfD-Warnungen „den alten Sound der DDR" zu erkennen glaubte.¹¹
Daraufhin schaltete Hüber erneut den Medienanwalt Johannes Eisenberg ein. Nach von Knabe veröffentlichten Unterlagen sollte der Historiker zwei Aussagen auf X löschen, eine Unterlassungserklärung abgeben und sich für den Wiederholungsfall
zu einer Vertragsstrafe von 10.000 Euro verpflichten. Konkret soll Hüber unter anderem Knabes Interpretation untersagen lassen wollen, wonach Hübers Formulierung „No-Go mit der AfD" im Zusammenhang mit dem „inneren Notstand" als Aufruf
zur Befehlsverweigerung an Polizeibeamte zu verstehen sei.¹²
Knabe lehnte dies ab. Inzwischen hat Hüber nach Knabes Darstellung beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung beantragt. Gefordert wird, Knabe die betreffenden Äußerungen künftig unter Androhung hoher Ordnungsmittel zu untersagen.
Wie das Gericht entscheidet, ist derzeit offen. Auch hier sollte deshalb nicht vorweggenommen werden, wer juristisch Recht bekommt. Bemerkenswert ist aber die historische Kontinuität: Fast zwanzig Jahre nachdem das Kammergericht sich mit Hübers Versuch beschäftigen musste, identifizierende Berichterstattung über seine DDR-Vergangenheit einzuschränken, wird erneut vor Gericht darüber gestritten, wie seine damalige Funktion öffentlich bewertet werden darf.
18. Und jetzt greift sogar die GdP in Wikipedia ein
Eine ungewöhnliche Begleiterscheinung der aktuellen Debatte lieferte die Gewerkschaft selbst.
In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2026 erklärte der GdP-Bundesvorstand ausdrücklich, dass er an einschlägigen
Wikipedia-Einträgen arbeite, um aus seiner Sicht falsche oder tendenziöse Darstellungen von Hübers Vita zu korrigieren.
Dass dies ausgerechnet während der laufenden Debatte geschehen sei, erklärte die GdP mit einem internen Kommunikationsproblem. Noch bemerkenswerter: Die Gewerkschaft kündigte darüber hinaus an, im Zusammenhang mit medialen Veröffentlichungen strafrechtlich gegen deren Urheber vorzugehen.
Selbstverständlich darf sich jeder gegen falsche Tatsachenbehauptungen juristisch wehren. Das gilt auch für Sven Hüber.
Doch angesichts seiner Vorgeschichte bekommt ein solches Vorgehen zwangsläufig eine besondere politische Dimension.
Teil 6 – Was ist bekannt?
19. Vertuschung oder öffentlich bekannte Vergangenheit? Was heute als gesichert gelten kann
Der Begriff „Vertuschung" ist verführerisch. Aber er muss präzise verwendet werden.
Dass Hüber seine DDR-Vergangenheit komplett geheim gehalten hätte, lässt sich nicht behaupten. Er sprach darüber.
Er gab Interviews. Er hielt Vorträge. Seine frühere Offizierstätigkeit war dem Bundesgrenzschutz bei seiner Übernahme bekannt. Und spätestens seit den 2000er-Jahren war sie öffentlich dokumentiert.
Eine vollständige Vertuschung seiner Biografie hat es also nicht gegeben. Etwas anderes ist jedoch ebenso gut dokumentiert: Hüber versuchte wiederholt mit juristischen Mitteln Einfluss darauf zu nehmen, wie, in welchem Zusammenhang und unter Nennung seines Namens über diese Vergangenheit berichtet werden durfte. Das Berliner Kammergericht hat genau diesen Vorgang ausdrücklich beschrieben. Es sprach 2007 von dem Versuch, mit juristischen Mitteln die öffentliche Meinungsbildung zu einem historisch bedeutsamen Thema zu beeinflussen.
Deshalb kann man von einem jahrzehntelangen Kampf um die Deutung und öffentliche Darstellung seiner DDR-Biografie sprechen. Ob man diesen Kampf politisch als „Vertuschung" bezeichnet, ist eine Bewertung. Als Tatsachenbehauptung wäre der Begriff zu pauschal.
Nach Sichtung der öffentlich zugänglichen Gerichtsentscheidungen, historischen Berichte, GdP-Dokumente und der neuen Recherche lässt sich folgendes Gesamtbild zeichnen: Sven Hüber war Offizier, stellvertretender Kompaniechef, Politoffizier und später Jugendinstrukteur im Grenzregiment 33 der DDR. Seine Tätigkeit war Teil des politischen Apparates der Grenztruppen. Das Kammergericht stellte fest, dass er durch seine Funktion zur politischen Beeinflussung der Grenzsoldaten und zur Aufrechterhaltung des Grenzregimes beitrug. Es gibt dagegen keine gerichtliche Feststellung, dass Hüber an der Tötung Chris Gueffroys persönlich beteiligt war oder einen konkreten Schießbefehl gegen ihn gegeben hätte.
Hüber ging in den 2000er-Jahren wiederholt gerichtlich gegen identifizierende Berichterstattung über seine DDR-Funktion vor. Das Kammergericht hob entsprechende Beschränkungen auf und stellte ausdrücklich ein öffentliches Interesse an der namentlichen historischen Aufarbeitung fest. Ein Strafgericht soll im Jahr 2000 die Aussagen Hübers und zweier weiterer ehemaliger DDR-Grenzoffiziere als abgesprochen bewertet haben; Hüber wurde deswegen jedoch nicht wegen Falschaussage verurteilt.
Im August 2026 löste Hüber mit seinen Aussagen über eine mögliche AfD-Regierungsbeteiligung erhebliche Kontroversen aus. Mehrere GdP-Landesverbände distanzierten sich teilweise deutlich von seinen Schlussfolgerungen. Aktuell geht Hüber erneut juristisch gegen den Historiker Hubertus Knabe vor. Und seit dem 25. August 2026 erhebt der ehemalige Grenzsoldat Axel Krause erstmals konkrete persönliche Vorwürfe gegen Hüber, darunter die behauptete Misshandlung eines festgenommenen Flüchtlings. Diese neuen Vorwürfe sind nicht gerichtlich festgestellt und werden von Hüber bestritten.
20. Das bemerkenswerte Paradox
Und dann bleibt das eigentliche Paradox dieser Geschichte. Ein junger Sven Hüber schrieb in der DDR eine Diplomarbeit über den Bundesgrenzschutz als Instrument „imperialistischer Macht- und Herrschaftssicherung". Nach dem Ende der DDR wechselte er ausgerechnet zum Bundesgrenzschutz. Der frühere Politoffizier einer sozialistischen Grenztruppe machte dort Karriere. Er wurde Erster Polizeihauptkommissar. Er wurde oberster Personalvertreter der Bundespolizei. Er wurde stellvertretender Vorsitzender einer der wichtigsten deutschen Polizeigewerkschaften – nach eigenen Angaben der GdP mit über 200.000 Mitgliedern die größte Polizeigewerkschaft der Welt.¹³
Heute erklärt derselbe Mann Polizisten, wie wichtig es sei, bei politischen Konflikten nicht blind zu gehorchen, sondern auf Verfassung, Recht und den eigenen Eid zu achten. Das wäre für sich genommen noch kein Widerspruch. Menschen können ihre politischen Überzeugungen ändern, gerade ein Mensch, der selbst ein autoritäres System erlebt und ihm gedient hat, könnte daraus besondere Lehren gezogen haben. Doch genau dafür wäre eine schonungslose Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle notwendig. Und hier liegt das Problem. Denn Hübers heutige Mahnungen zu Widerstand, Gehorsam und Verfassungstreue treffen auf eine Vergangenheit, in der ein deutsches Gericht feststellte, dass er selbst innerhalb eines Systems von Befehl, Gehorsam und politischer Indoktrination an der ideologischen Einbindung junger Grenzsoldaten mitwirkte.
Wenn dann jahrzehntelang juristisch darum gestritten wird, wie diese Rolle benannt werden darf, entsteht zwangsläufig eine Glaubwürdigkeitsfrage.
21. Gegenposition: Wird Hüber heute wegen seiner Biografie politisch abgeurteilt?
Telepolis kritisiert die derzeitige Kampagne gegen Hüber scharf und spricht sinngemäß von einer „biografischen Keule".
Das Argument: Hübers DDR-Vergangenheit sei seit vielen Jahren öffentlich bekannt und werde nun vor allem deshalb hervorgeholt, um seine heutigen politischen Positionen zu diskreditieren. Seine Aussagen zur Remonstration und zu Artikel 91 des Grundgesetzes müssten rechtlich und politisch für sich bewertet werden. Aus einer früheren Tätigkeit als DDR-Politoffizier folge nicht automatisch, dass Hübers heutige verfassungsrechtliche Argumentation falsch sei. Das ist ein berechtigter Einwand. Die Vergangenheit eines Menschen ersetzt kein Sachargument.
Aber ebenso wenig kann eine öffentliche Person verlangen, dass ihre Biografie irrelevant wird, wenn sie selbst moralische Maßstäbe an andere anlegt, die unmittelbar mit Befehl, Gehorsam, staatlicher Macht und politischer Loyalität zusammenhängen. Das eine darf das andere nicht ersetzen. Es darf es aber sehr wohl ergänzen.
22. Die entscheidende offene Frage
Vielleicht ist deshalb nicht einmal die Frage am interessantesten, ob Sven Hüber heute politisch links, rechts, gegen die AfD
oder für eine bestimmte Regierung steht. Die größere Frage lautet: Wie geht eine Demokratie mit Funktionsträgern eines vergangenen Unrechtsstaates um, die anschließend in ihren eigenen Institutionen Karriere machen?
Deutschland entschied sich nach 1990 vielfach für Integration. Menschen erhielten eine zweite Chance. Das war in vielen Fällen richtig. Aber eine zweite Chance bedeutet nicht automatisch ein Recht auf eine zweite Biografie. Vergangenheit verschwindet nicht dadurch, dass sich ein Staat auflöst. Und historische Verantwortung endet nicht dort, wo strafrechtliche Verantwortung nicht beginnt. Sven Hüber hat niemandem nachweislich den Befehl gegeben, Chris Gueffroy zu erschießen.
Er ist für dessen Tod nicht verurteilt worden. Das muss gesagt werden.
Doch ebenso muss gesagt werden: Er war freiwillig Offizier und Politfunktionär eines Grenzregimes. Er beteiligte sich nach Feststellung des Kammergerichts an der ideologischen Einbindung jener Grenzsoldaten, die dieses Regime aufrechterhielten.
Er ging später über Jahre juristisch gegen die öffentliche kritische Darstellung dieser Rolle vor. Und nun steht die Aussage
eines Mannes im Raum, der behauptet, Hüber damals selbst erlebt zu haben – nicht lediglich beim Organisieren von Tanzveranstaltungen, sondern als Offizier, der den Schießbefehl ideologisch verteidigte, Druck auf zögernde Grenzsoldaten ausübte und sogar einen wehrlosen Gefangenen misshandelt haben soll.
Ob diese letzten Vorwürfe der historischen Überprüfung standhalten, ist noch offen. Gerade deshalb müssen sie überprüft werden. Mit vollständigen Akten. Mit weiteren Zeitzeugen. Mit einer ausführlichen öffentlichen Antwort Sven Hübers.
Und ohne das Ergebnis vorher festzulegen. Denn nach beinahe vier Jahrzehnten geht es nicht darum, einen Menschen nachträglich zum Täter zu erklären. Es geht darum, herauszufinden, was tatsächlich geschehen ist.
Und vielleicht auch darum, ob ein Mann, der heute anderen erklärt, wann Gehorsam endet und Widerstand beginnt, bereit ist, seine eigene Rolle in einem System von Befehl und Gehorsam ebenso kompromisslos offenzulegen.
23. Quellen
Für diesen Beitrag wurden insbesondere die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts von 2007, die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, historische Berichte des RBB-Magazins Kontraste, frühere Veröffentlichungen in der Süddeutschen Zeitung, aktuelle Stellungnahmen des GdP-Bundesvorstandes sowie der Landesverbände NRW und Sachsen, die rechtliche Einordnung von ZDFheute, die kritische Gegenanalyse von Telepolis, Veröffentlichungen des Historikers Hubertus Knabe sowie die am 25. August 2026 veröffentlichte Recherche und Videodokumentation von Apollo News mit dem Zeitzeugen Axel Krause ausgewertet. Aussagen, die bislang ausschließlich auf Zeugenerinnerungen oder journalistischen Recherchen beruhen, wurden als solche gekennzeichnet und nicht als gerichtlich festgestellte Tatsachen dargestellt.
Ergänzend wurden für diese Fassung folgende Quellen herangezogen:
- Wikipedia, Artikel „Sven Hüber" (Stand 16.08.2026) – vollständiger Titel des GdP-Beitrags, wörtliches Zitat, Bezug zur Landtagswahl Sachsen-Anhalt (6. September 2026), unter Berufung auf die FAZ vom 14.08.2026
- Weltwoche (Schweiz), „«No-Go mit der AfD!»: Vizechef der Gewerkschaft der Polizei erklärt, Polizisten könnten die Partei wegen ihres Eides nicht wählen" – internationale (Schweizer) Berichterstattung mit wörtlichem Zitat und Einordnung der Remonstrationspflicht
- nd-aktuell (nd), „Sven Hüber gegen AfD: Polizist plötzlich Antifa" – zur GdP-Check-Karte zur Remonstrationspflicht als Lehre aus der NS-Zeit sowie zur Kampagne rechter Medien gegen Hüber (u. a. „Bild", Apollo News)
- Ebenda – Einordnung der Kritik von Hubertus Knabe im Focus
- Junge Freiheit, Journalistenwatch, Tichys Einblick (August 2026) – konservative bis rechte Medienreaktionen auf Hübers Beitrag
- Apollo News (2023 und 25.08.2026) – zur Diplomarbeit von 1987, zur Funktion Hübers als Führer der FDJ-Leitungen des Grenzregiments 33 und zur Position als Jugendinstrukteur ab Herbst 1988
- Roman Grafe, „Deutsche Gerechtigkeit – Prozesse gegen DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber" (2004)
- Apollo News, „Kein Vergessen, kein Vergeben ohne Reue!" – zur ARD-Schulfernsehsendung von 2002 und zum Zitat des Schriftstellers Ralph Giordano über „ausgewiesene Indoktrineure"
- Apollo News (25.08.2026), „Mauerflüchtlinge misshandeln und ‚vernichten': DDR-Zeitzeuge belastet Sven Hüber schwer" – Haupttext der Recherche mit Zeitzeuge Axel Krause
- Junge Freiheit (25.08.2026), „Mauerflüchtling gefoltert? Schwere Vorwürfe gegen GdP-Vize Hüber" – Zweitverwertung der Apollo-News-Recherche mit zusätzlichen Formulierungen zu den Vorwürfen
- Apollo News, „Ex-DDR-Politoffizier Sven Hüber will Stasi-Forscher Hubertus Knabe mundtot machen" – zum Focus-Beitrag Knabes und dem anschließenden anwaltlichen Vorgehen Hübers
- Ebenda – Details zur Unterlassungsforderung über Anwalt Johannes Eisenberg
- Apollo News, „‚Recht zum Widerstand': Wie der GdP-Vizechef bei AfD-Wahlsieg zur Befehlsverweigerung mobilisiert" – zur Mitgliederzahl der GdP und zum Giordano-Zitat
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