
Mehr Macht für BND und Verfassungsschutz:
Geheimdienstreform 2026


Mehr Macht für BND und Verfassungsschutz:
Was die geplante Geheimdienstreform 2026 bedeuten kann und welche Befugnisse sich ändern
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf für das „Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts" beschlossen. Es geht dabei nicht um eine einzelne neue Überwachungsbefugnis, sondern um einen grundlegenden Umbau der Rolle, die Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Bundesnachrichtendienst (BND) im deutschen Sicherheitsgefüge spielen. Ein Überblick über das, was im Gesetzentwurf steht, welche Kontrollmechanismen vorgesehen sind – und welche Entwicklungen Kritiker für möglich halten, sollten diese Befugnisse einmal weit ausgelegt oder in einer politischen Krise aktiviert werden.
Der Stand des Verfahrens
Das Vorhaben trägt den offiziellen Titel „Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts" und liegt inzwischen vor. Bundestag und Bundesrat müssen sich nun damit befassen, bevor es in Kraft treten kann.
Die Bundesregierung strebt an, die Reform bis Ende 2026 abzuschließen. Zuständig sind neben dem Bundesministerium des Innern vor allem das Bundeskanzleramt, dem der BND untersteht – es handelt sich also ausdrücklich nicht um ein reines Innenministeriums-Projekt. Betroffen von der Reform sind drei Institutionen: der Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und – als Kontrollinstanz – der Unabhängige Kontrollrat (UKRat).
Der Kern der Reform: Aus Beobachtern werden teilweise Akteure
Um zu verstehen, warum Bürgerrechtsorganisationen und die Bundesdatenschutzbeauftragte so alarmiert reagieren, muss man das bisherige Grundprinzip deutscher Sicherheitsarchitektur kennen: Nachrichtendienste beobachten und informieren, die Polizei greift ein. Diese Trennung war historisch bewusst so angelegt – nicht zuletzt als Lehre aus der Geschichte. Ein Dienst durfte frühzeitig und verdeckt Informationen sammeln, gerade weil er normalerweise nicht gleichzeitig über die polizeiliche Eingriffsmacht verfügte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese unterschiedliche Funktion von Nachrichtendiensten in seiner Rechtsprechung wiederholt betont.
Genau an dieser Trennlinie setzt die Reform an. Das BfV soll künftig bei einer „besonderen Bedrohung" selbst operativ
auf Gegenstände einwirken dürfen, wenn eine andere Stelle den Zweck nicht ebenso wirksam erreichen kann. Als Beispiele nennt die Bundesregierung drohende „erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung" oder besonders schwere Schäden durch ausländische Geheimdienstaktivitäten.
Was das im Einzelnen bedeuten kann – und wo Kritiker die Grenzen für zu unscharf halten, zeigt der folgende Überblick über die zentralen Neuregelungen.
Die geplanten Befugnisse im Einzelnen
1. Operative Eingriffe des Verfassungsschutzes
Das BfV soll nicht mehr nur beobachten, sondern selbst eingreifen dürfen – etwa Cyberangriffe umleiten, Lieferketten manipulieren, Sprengstoff- oder Waffenbestandteile unbrauchbar machen oder potenziellen Angreifern gezielt falsche Informationen über vermeintliche Tatgelegenheiten zuspielen.
Befugnis: Eine immer weitere Auslegung des Begriffs „besondere Bedrohung" könnte aus einer beobachtenden Behörde schrittweise eine Behörde machen, die selbst verdeckt in Vorgänge eingreift. Vor genau dieser „Verpolizeilichung" der Nachrichtendienste warnen unter anderem die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und die Datenschutzaufsicht.
2. Manipulation von Gegenständen, Lieferketten und Informationen
Damit verbunden ist die Befugnis, gezielt in Abläufe einzugreifen, statt sie nur zu dokumentieren. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der im Entwurf verwendete Begriff des „Gegenstands" nach ihrer Lesart auch Daten, Software und digitale Infrastruktur umfassen kann – die Reichweite der Befugnis wäre damit deutlich größer, als es der Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt.
Befugnis: Verdeckte Manipulationen treffen nicht nur den tatsächlichen Täter, sondern auch Infrastruktur oder Eigentum unbeteiligter Dritter.
3. Heimliches Betreten von Wohnungen
Das BfV soll ausdrücklich Wohnungen betreten dürfen – etwa um Spähsoftware zu installieren oder gefährliche Gegenstände beziehungsweise Waffen unschädlich zu machen.
Befugnis: Eine Person erfährt nie, dass Mitarbeitende des Verfassungsschutzes ihre Wohnung betreten und Smartphone oder Computer technisch präpariert haben. Das ist ein qualitativ anderer Eingriff als bloße Beobachtung von außen.
4. Online-Durchsuchung von Computern und Smartphones
BND und BfV sollen verdeckt auf IT-Systeme zugreifen können. Eine Online-Durchsuchung kann gespeicherte Dateien, Fotos, Kommunikation, Browserverläufe und weitere Informationen auf einem Gerät erfassen. Die Bundesregierung selbst bezeichnet die Neuregelung des Zugriffs auf IT-Systeme als Kernbestandteil der Reform.
Befugnis: Aus der Beobachtung einer Person wird faktisch eine nahezu vollständige Rekonstruktion ihres digitalen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen genau dieser Eingriffstiefe entschieden, dass für
Online-Durchsuchungen des Verfassungsschutzes grundsätzlich ähnlich hohe Anforderungen gelten müssen wie für vergleichbare Polizeimaßnahmen.
5. Quellen-TKÜ und Zugriff auf verschlüsselte Kommunikation
Die Reform erweitert auch die Möglichkeiten, Kommunikation direkt auf dem Endgerät zu erfassen – also bevor sie verschlüsselt beziehungsweise nachdem sie entschlüsselt wurde. Nach dem Kabinettsbeschluss soll die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung zudem so weiterentwickelt werden, dass auch bestimmte bereits gespeicherte Kommunikationsinhalte erfasst werden können.
Befugnis: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt eine überwachte Person nicht mehr wirksam, weil nicht die Übertragungsleitung, sondern das Endgerät selbst kompromittiert wird.
6. BND-Operationen und Sabotage im Ausland
Besonders weitreichend sind die geplanten Befugnisse für Auslandsoperationen. Der BND soll etwa in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken eindringen, Fertigungsprozesse sabotieren, Server staatlicher Hackergruppen abschalten oder Warenlieferungen manipulieren dürfen – diese Beispiele nennt die Bundesregierung ausdrücklich selbst.
Befugnis: Eine verdeckte Cyberoperation wird vom betroffenen Staat als deutscher Angriff interpretiert und löst Gegenmaßnahmen aus. Eine bislang primär aufklärende Behörde erhielte damit Befugnisse mit potenziell erheblicher außenpolitischer Tragweite.
7. „Kinetische Mittel" im Spannungs- oder Verteidigungsfall
Der ursprüngliche Entwurf geht noch weiter: Im Verteidigungs-, Spannungs- beziehungsweise vorgelagerten Zustimmungsfall soll der BND gegnerische Angriffsfähigkeiten schwächen können. In der Begründung ist ausdrücklich von einem unmittelbaren Einwirken „nötigenfalls mit kinetischen Mitteln" die Rede. Auf Nachfrage in der Bundespressekonferenz bestätigte die Bundesregierung, dass der BND in solchen Lagen aktiv auf Gefährdungen einwirken können soll.
Befugnis: Die Grenze zwischen nachrichtendienstlicher Operation und militärischer Operation wird unscharf.
Hier stellt sich eine verfassungsrechtlich zentrale Frage: Wann kommt eine Maßnahme faktisch einem militärischen Einsatz gleich – und wäre dafür dann eine parlamentarische Zustimmung erforderlich?
8. Befugnisse des BND mit Inlandswirkung
Eine im Ausland begonnene Überwachung soll unter bestimmten Bedingungen weiterlaufen dürfen, wenn eine Zielperson nach Deutschland einreist – der veröffentlichte Entwurf sieht dafür eine begrenzte „Nacheile" vor. Cyberoperationen können zudem technisch von Deutschland aus durchgeführt werden, sofern ihre Wirkung im Ausland eintritt.
Befugnis: Die traditionelle Trennlinie „BND für das Ausland, Verfassungsschutz für das Inland" wird Stück für Stück durchlässiger.
9. Biometrischer Abgleich mit Daten aus dem Internet
Für BND und BfV werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um Bildmaterial biometrisch automatisiert abzugleichen.
Die Bundesregierung bestätigt ausdrücklich neue Befugnisse für entsprechende biometrische Tools. Kritiker befürchten, dass dadurch große Mengen öffentlich zugänglicher Fotos verarbeitet werden könnten und auch unbeteiligte Personen
in Abgleichsysteme geraten.
Befugnis: Aus Bildern von Demonstrationen, sozialen Netzwerken, Veranstaltungen oder anderen öffentlich verfügbaren Daten könnten automatisiert Bewegungs- und Beziehungsprofile entstehen.
10. KI-gestützte Analyse riesiger Datenbestände
BND und BfV erhalten ausdrücklich Rechtsgrundlagen für KI-basierte Datenanalyse und sogenannte qualifizierte Auswertung. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert, dass damit unter Umständen sehr unterschiedliche Datenquellen zusammengeführt und Personenprofile erzeugt werden könnten. Besonders umstritten ist die Frage, wie weit automatisierte Systeme künftig an operative Entscheidungen heranrücken dürfen.
Befugnis: Nicht mehr ein einzelner Sachbearbeiter stuft eine Person als interessant ein, sondern ein Algorithmus erzeugt aus vielen für sich genommen belanglosen Daten einen Risikowert oder Verdachtszusammenhang – einschließlich möglicher Fehlzuordnungen.
11. Längere Speicherfristen beim BND
Strategisch erhobene Inhaltsdaten sollen künftig bis zu sechs Monate, Metadaten bis zu zwölf Monate gespeichert werden dürfen – auch dann, wenn ihre konkrete Relevanz zum Zeitpunkt der Erhebung noch gar nicht erkennbar war. Die Bundesregierung begründet dies ausdrücklich mit dem Vorteil, im Krisenfall rückwirkend auf diese Datenbestände zugreifen zu können.
Befugnis: Ein Suchkriterium wird erst Monate später definiert – und anschließend werden historische Kommunikationsbeziehungen rückwirkend ausgewertet, die zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch unauffällig waren.
12. Mehr Datenweitergabe zwischen Diensten, Behörden und Bundeswehr
Die Übermittlungsmöglichkeiten zwischen den Nachrichtendiensten und anderen Behörden sollen „erweitert und vereinfacht" werden. Beim BND betrifft das ausdrücklich auch eine erleichterte Weitergabe an die Bundeswehr.
Befugnis: Ein Datensatz, der ursprünglich unter den vergleichsweise niedrigen Voraussetzungen nachrichtendienstlicher Früherkennung erhoben wurde, wandert anschließend zu einer Behörde mit deutlich stärkeren operativen Kompetenzen. Genau diese Kumulation unterschiedlicher Eingriffsbefugnisse wird von Datenschutzexperten kritisch gesehen.
13. Stärkere Einbindung privater Unternehmen im Krisenfall
Besonders für Spannungs- und Verteidigungslagen enthält der Entwurf eigene Vorschriften: Der BND kann demnach öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Mitwirkung heranziehen – als mögliche Formen werden technische Unterstützung, die Nutzung von IT-Systemen, Fachpersonal oder Räumlichkeiten genannt.
Befugnis: Ein Telekommunikations-, Cloud- oder IT-Unternehmen müsste technische Infrastruktur bereitstellen,
von deren Nutzung die eigenen Kundinnen und Kunden nichts erfahren dürften.
14. Sonderregeln bereits vor einem formellen Verteidigungsfall
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Im aktuellen Kabinettsentwurf findet sich weiterhin eine Konstruktion, wonach die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums feststellen kann, dass besondere Maßnahmen aus Verteidigungsgründen zwingend notwendig sind. Kritiker sprechen hier von einem „Zustimmungsfall": Teile des eigentlich für Spannungs- oder Verteidigungslagen vorgesehenen Instrumentariums könnten so aktiviert werden, ohne dass zuvor der gesamte Bundestag einen Spannungsfall feststellt.
Befugnis: Eine erhebliche Erweiterung geheimdienstlicher Kompetenzen erfolgt in einem geheim tagenden parlamentarischen Kontrollgremium – statt nach einer öffentlichen Debatte und Abstimmung im Bundestagsplenum.
15. Weniger Kontrolle im echten Spannungs- oder Verteidigungsfall
Dieser Punkt gilt vielen Beobachtern als einer der gewichtigsten des gesamten Pakets: Die Bundesdatenschutzbeauftragte weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kontrolle von BND und Verfassungsschutz im Spannungs- und Verteidigungsfall „substantiell eingeschränkt" werden soll. Der frühere Referentenentwurf sah darüber hinaus reduzierte
Dokumentations- und Vorabkontrollpflichten vor.
Befugnis: Ausgerechnet in der politisch und gesellschaftlich heikelsten Lage – wenn die Dienste ihre weitreichendsten Befugnisse besitzen – gäbe es gleichzeitig weniger Protokolle und weniger vorherige Kontrolle. Das würde auch eine spätere parlamentarische oder gerichtliche Aufarbeitung erschweren.
16. Erweiterte Befugnisse im Umgang mit Minderjährigen
Das BfV soll Daten Minderjähriger unter erweiterten Voraussetzungen verarbeiten können. Im Ausnahmefall soll sogar
die Anwerbung 16-Jähriger als V-Personen möglich sein, sofern dies als unerlässlich angesehen wird.
Befugnis: Jugendliche aus radikalisierten Milieus würden nicht mehr nur beobachtet, sondern verdeckt als Informanten geführt – mit entsprechenden psychologischen und rechtlichen Risiken für Minderjährige.
17. Neue Fristen bei der Einstufung als Verdachts- oder Prüffall
Nicht jede Neuregelung erweitert Befugnisse – dieser Punkt setzt tatsächlich auch Grenzen: Verdachtsfälle sollen künftig grundsätzlich höchstens fünf Jahre beobachtet werden dürfen; Verlängerungen um jeweils zwei Jahre benötigen die Zustimmung des Bundesinnenministeriums. Prüffälle sollen regelmäßig auf zwei Jahre begrenzt werden. Klagen gegen bestimmte Beobachtungsentscheidungen sollen zudem beschleunigt und beim Bundesverwaltungsgericht
gebündelt werden.
Die Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung stellt die Reform als notwendige Modernisierung dar, mit der die Dienste auf digitale Bedrohungen, hybride Angriffe und Sabotage reagieren können sollen. Als Ausgleich für die neuen Befugnisse verweist sie auf eine gestärkte Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat: Dieser soll künftig besonders intensive Maßnahmen vorab
prüfen und zusätzliche Aufgaben übernehmen, die bislang unter anderem bei der G10-Kommission und der Datenschutzaufsicht lagen. Auf Nachfrage in der Bundespressekonferenz bestätigte die Regierung zudem ausdrücklich, dass der BND im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiv auf Gefährdungen einwirken können soll.
Die Kritik: Gesellschaft für Freiheitsrechte und Bundesdatenschutzbeauftragte
Die schärfste Kritik kommt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die GFF warnt in ihrer Stellungnahme vor einer schleichenden „Verpolizeilichung" der Nachrichtendienste, sollte der Begriff der „besonderen Bedrohung" in der Praxis weit ausgelegt werden. Sie kritisiert zudem, dass der im Entwurf verwendete Begriff des „Gegenstands" nach ihrer Lesart auch Daten, Software und digitale Infrastruktur umfassen könne – womit die tatsächliche Reichweite der neuen Eingriffsbefugnisse über den ersten Wortlaut hinausginge.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte weist in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass die Kontrolle von BND und Verfassungsschutz im Spannungs- und Verteidigungsfall „substantiell eingeschränkt" werden solle – aus ihrer Sicht ein zentrales Problem, weil die Kontrolldichte gerade dann sinken würde, wenn die Dienste über die weitestreichenden Befugnisse verfügten.
Auch das Fachportal netzpolitik.org ordnet die Reform kritisch ein und beschreibt sie in einer Analyse als „einen erheblichen Überwachungsdruck für die Gesellschaft". In einem weiteren Beitrag beschreibt das Portal die Vorschriften
für Spannungs- und Verteidigungslagen als „Vorbereitung für den Ausnahmezustand".
Ein Gesetzespaket unter mehreren
Wichtig für die Einordnung: Die Nachrichtendienstreform steht nicht isoliert. Parallel beraten Bundestag und Bundesregierung 2026 weitere Sicherheitsgesetze – unter anderem über einen automatisierten biometrischen Internetabgleich für Strafverfolgungsbehörden und über behördenübergreifende Recherche- und Analyseplattformen. Auch beim neuen Bundespolizeigesetz geht es um vergleichbare Instrumente: Quellen-TKÜ, Mobilfunklokalisierung,
mobile Sensoren, Drohnenabwehr, automatisierte Mustererkennung sowie eine Rechtsgrundlage für biometrische Echtzeiterkennung. Dessen Gesetzgebungsverfahren war Mitte Juli 2026 allerdings noch nicht formal abgeschlossen,
weil bei der Schlussabstimmung im Bundestag die vorgeschriebene Mitgliedermehrheit nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.
Das Gesamtbild reicht damit über die einzelne Frage „Der BND bekommt mehr Rechte" hinaus: Deutschland baut in mehreren Gesetzen gleichzeitig an einer neuen digitalen und operativen Sicherheitsarchitektur.
Was bedeutet das konkret für Bürgerinnen und Bürger?
Die Reform betrifft zunächst formal nur die Arbeit von BND und Verfassungsschutz – nicht die alltägliche Strafverfolgung durch die Polizei. Trotzdem hat sie potenziell direkte Berührungspunkte mit dem Alltag:
- Digitale Kommunikation: Wer als Zielperson eingestuft wird, könnte künftig nicht mehr durch Verschlüsselung geschützt sein, weil der Zugriff direkt am Endgerät ansetzt.
- Öffentlich geteilte Bilder: Fotos aus sozialen Netzwerken oder von Veranstaltungen könnten in biometrische Abgleichsysteme einfließen – auch von Personen, die nicht selbst im Fokus der Beobachtung stehen.
- Datenweitergabe: Einmal erhobene Daten könnten leichter zwischen Diensten, Behörden und der Bundeswehr wandern.
- Krisenszenarien: Im Spannungs- oder Verteidigungsfall – oder bereits im vorgelagerten „Zustimmungsfall" – könnten weitreichendere Befugnisse mit geringerer Kontrolle zur Anwendung kommen, ohne dass eine breite öffentliche Debatte vorausgegangen sein müsste.
Die zentrale verfassungsrechtliche Frage
Am Ende läuft die Debatte auf eine Grundsatzfrage hinaus, die sich durch praktisch alle 17 Einzelpunkte zieht:
Kann man einem Nachrichtendienst weiterhin die weitreichenden Befugnisse der Gefahrenfrüherkennung zugestehen, wenn derselbe Dienst anschließend selbst operativ eingreifen darf?
Die Bundesregierung beantwortet diese Frage mit Ja – vorausgesetzt, es gelten höhere Eingriffsschwellen und eine stärkere Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Bundesdatenschutzbeauftragte sehen dagegen gerade in der Kombination aus größeren Befugnissen, zentralisierter Kontrolle und im Krisenfall reduzierter Kontrollintensität ein erhebliches Risiko.
Einordnung: Was ist gesichert, was ist Spekulation?
An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis in eigener Sache: Die in diesem Artikel beschriebenen „Worst-Case"-Szenarien sind keine Behauptung darüber, was die Bundesregierung mit dieser Reform vorhat oder tatsächlich plant zu tun.
Sie beschreiben, welchen Handlungsspielraum eine weit formulierte Befugnis – bei entsprechender Auslegung, niedrigen Eingriffsschwellen oder schwacher Kontrolle – theoretisch eröffnen könnte. Ob es dazu kommt, hängt von der konkreten Ausgestaltung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, von der tatsächlichen Anwendungspraxis der Dienste und nicht zuletzt von der Wirksamkeit der neuen Kontrollmechanismen ab.
Gesichert ist der Stand des Verfahrens: der Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026, die anstehende Befassung durch Bundestag und Bundesrat sowie das Ziel der Bundesregierung, die Reform bis Ende 2026 abzuschließen.
Wie das Gesetz am Ende tatsächlich aussehen wird – und ob Bundestag oder Bundesrat an den hier beschriebenen kritischen Passagen noch Änderungen vornehmen – ist zum jetzigen Zeitpunkt offen. Berichtssache.de wird das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten und über wesentliche Änderungen berichten.
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Autor: Holger H. Hohlfeld · © 2026 Berichtssache.de – Alle Rechte vorbehalten.
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